§ 1 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers (nachfolgend: Bedingungen) sind im Internet unter folgenden Link jederzeit frei abrufbar und können vom Auftraggeber in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden:
https://brennerverpackung.de/wp-content/uploads/Brenner-AGB.pdf
2. Lieferverträge werden vorbehaltlich abweichender individueller Vertragsabreden nur aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen. Diese Bedingungen finden in ihrer jeweils neuesten Fassung nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (vgl. § 14 BGB) Anwendung und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit den genannten Auftraggebern.
3. Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
4. Sämtliche Angebote sind freibleibend und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen ist bei schriftlicher oder elektronischer Übermittlung gewahrt, auch wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet ist. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.
5. Bei Abschluss des Vertrages lagen keine mündlichen Nebenabreden vor.
6. Im Einzelfall ausdrücklich mit dem Auftragnehmer getroffene individuelle Vereinbarungen des Auftraggebers (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser AGB) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers an den Auftraggeber maßgeblich.
§ 2 Ausführung der Lieferung
1. Die Versandgefahr trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftragnehmer behält sich Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15% vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten. Berechnet wird die gelieferte Menge.
3. Teillieferungen sind im unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig.
4. Kosten für Klischees, Stanzwerkzeuge oder sonstige Materialien werden lediglich zu Selbstkosten des Auftragnehmers berechnet und dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Durch die Bezahlung dieser sogenannten anteiligen Kosten durch den Auftraggeber gehen diese Materialien in das Eigentum des Auftraggebers über. Nach einer Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren nach dem letzten Auftrag wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auffordern, das Material bei ihm abzuholen. Sollte der Auftraggeber diesem Verlangen nicht binnen einer ihm hierfür vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nachkommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Material aus Lagergründen auszusortieren und zu vernichten.
5. Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten Ausstattung trägt der Auftraggeber. Soweit dem Auftragnehmer fremde Schutz- und Urheberrechte bekannt sind, weist er den Auftraggeber darauf hin.
§ 3 Palettierung
1. Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos.
2. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.
3. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
4. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden mit dem Wiederbeschaffungs-preis in Rechnung gestellt.
§ 4 Rücknahme Transportverpackung
Gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG ist der Auftragnehmer verpflichtet, die von ihm eingesetzten Transportverpackungen unentgeltlich zurücknehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen. Die Entscheidung hierüber obliegt alleine dem Auftraggeber. Sollte der Auftraggeber dies wünschen, hat er den Auftragnehmer entsprechend zu kontaktieren um den Ablauf zu besprechen. Alternativ kann auch am etablierten Ablauf festgehalten werden.
§ 5 Abnahmeverzug des Auftraggebers
1. Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Erfüllung fordern.
2. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft die ihm entstandenen Lagerkosten auch bei Lagerung in einem seiner Werke berechnen, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages der Ware für jeden Monat. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten; dem Auftraggeber ist der Nachweis unbenommen, dass dem Auftragnehmer infolge der Verzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. In den in Ziffer 2. genannten Fällen ist der Auftragnehmer außerdem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4. Geltendmachung weiterer Ansprüche und Rechte (z.B. Schadensersatz statt der Leistung nach angemessener Nachfristsetzung) behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.
§ 6 Lieferfrist
1. Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme. Bei Änderung des bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung.
§ 7 Höhere Gewalt
1. Falls durch Einwirkung höherer Gewalt, d.h. ungewöhnlicher Umstände, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. z.B. Gewalt, Krieg, Unruhen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausfall von Spezialisten, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Energieversorgungsschwierigkeiten, sowie anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflusssphäre des Auftragnehmers liegen, die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt unverzüglich unterrichten. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen.
2. Dauert die Störung länger als 6 Wochen, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Gewährleistung
1. Beanstandungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Das Rügerecht für versteckte Mängel erlischt 2 Monate nach Eintreffen der Ware. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Auftraggeber unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.
2. Hat der Auftragnehmer eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen verstreichen lassen, wurde vom Auftragnehmer eine 2-malige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, sowie für den Fall, dass der Auftragnehmer eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich verzögert oder wenn dem Auftraggeber aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzung der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vorliegen, so kann der Auftraggeber anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung geltend machen sowie Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, letztere im Rahmen von nachstehendem § 9 dieser Bedingungen. § 478 BGB bleibt unberührt.
3. Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der Auftragnehmer nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung.
4. Für branchenübliche Abweichungen in den verwendeten Materialien und der Verarbeitung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
5. Im Übrigen werden der Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen die vom VERBAND DER WELLPAPPEN-INDUSTRIE E.V., Hilpertstrasse 22, 64295 Darmstadt, herausgegebenen und beim Auftragnehmer vorliegenden Prüfkataloge für Wellpappenschachteln sowie die DIN-Norm für Wellpappenverpackungen, alles in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde gelegt.
6. Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei der Übernahme von Beschaffungsrisiken, sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen §§ 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.