AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 2021)

§ 1 Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers (nachfolgend: Bedingungen) sind im Internet unter folgenden Link jederzeit frei abrufbar und können vom Auftraggeber in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden:

https://brennerverpackung.de/wp-content/uploads/Brenner-AGB.pdf

2. Lieferverträge werden vorbehaltlich abweichender individueller Vertragsabreden nur aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen. Diese Bedingungen finden in ihrer jeweils neuesten Fassung nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (vgl. § 14 BGB) Anwendung und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit den genannten Auftraggebern.

3. Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen vorbehaltlos ausführt.

4. Sämtliche Angebote sind freibleibend und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen ist bei schriftlicher oder elektronischer Übermittlung gewahrt, auch wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet ist. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.

5. Bei Abschluss des Vertrages lagen keine mündlichen Nebenabreden vor.

6. Im Einzelfall ausdrücklich mit dem Auftragnehmer getroffene individuelle Vereinbarungen des Auftraggebers (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser AGB) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers an den Auftraggeber maßgeblich.

§ 2 Ausführung der Lieferung

1. Die Versandgefahr trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftragnehmer behält sich Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15% vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten. Berechnet wird die gelieferte Menge.

3. Teillieferungen sind im unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig.

4. Kosten für Klischees, Stanzwerkzeuge oder sonstige Materialien werden lediglich zu Selbstkosten des Auftragnehmers berechnet und dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Durch die Bezahlung dieser sogenannten anteiligen Kosten durch den Auftraggeber gehen diese Materialien in das Eigentum des Auftraggebers über. Nach einer Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren nach dem letzten Auftrag wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auffordern, das Material bei ihm abzuholen. Sollte der Auftraggeber diesem Verlangen nicht binnen einer ihm hierfür vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nachkommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Material aus Lagergründen auszusortieren und zu vernichten.

5. Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten Ausstattung trägt der Auftraggeber. Soweit dem Auftragnehmer fremde Schutz- und Urheberrechte bekannt sind, weist er den Auftraggeber darauf hin.

§ 3 Palettierung

1. Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos.

2. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.

3. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.

4. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden mit dem Wiederbeschaffungs-preis in Rechnung gestellt.

§ 4 Rücknahme Transportverpackung

Gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG ist der Auftragnehmer verpflichtet, die von ihm eingesetzten Transportverpackungen unentgeltlich zurücknehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen. Die Entscheidung hierüber obliegt alleine dem Auftraggeber. Sollte der Auftraggeber dies wünschen, hat er den Auftragnehmer entsprechend zu kontaktieren um den Ablauf zu besprechen. Alternativ kann auch am etablierten Ablauf festgehalten werden.

§ 5 Abnahmeverzug des Auftraggebers

1. Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Erfüllung fordern.

2. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft die ihm entstandenen Lagerkosten auch bei Lagerung in einem seiner Werke berechnen, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages der Ware für jeden Monat. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten; dem Auftraggeber ist der Nachweis unbenommen, dass dem Auftragnehmer infolge der Verzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3. In den in Ziffer 2. genannten Fällen ist der Auftragnehmer außerdem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

4. Geltendmachung weiterer Ansprüche und Rechte (z.B. Schadensersatz statt der Leistung nach angemessener Nachfristsetzung) behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.

§ 6 Lieferfrist

1. Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme. Bei Änderung des bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung.

§ 7 Höhere Gewalt

1. Falls durch Einwirkung höherer Gewalt, d.h. ungewöhnlicher Umstände, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. z.B. Gewalt, Krieg, Unruhen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausfall von Spezialisten, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Energieversorgungsschwierigkeiten, sowie anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflusssphäre des Auftragnehmers liegen, die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt unverzüglich unterrichten. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen.

2. Dauert die Störung länger als 6 Wochen, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Gewährleistung

1. Beanstandungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Das Rügerecht für versteckte Mängel erlischt 2 Monate nach Eintreffen der Ware. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Auftraggeber unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.

2. Hat der Auftragnehmer eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen verstreichen lassen, wurde vom Auftragnehmer eine 2-malige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, sowie für den Fall, dass der Auftragnehmer eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich verzögert oder wenn dem Auftraggeber aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzung der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vorliegen, so kann der Auftraggeber anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung geltend machen sowie Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, letztere im Rahmen von nachstehendem § 9 dieser Bedingungen. § 478 BGB bleibt unberührt.

3. Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der Auftragnehmer nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung.

4. Für branchenübliche Abweichungen in den verwendeten Materialien und der Verarbeitung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

5. Im Übrigen werden der Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen die vom VERBAND DER WELLPAPPEN-INDUSTRIE E.V., Hilpertstrasse 22, 64295 Darmstadt, herausgegebenen und beim Auftragnehmer vorliegenden Prüfkataloge für Wellpappenschachteln sowie die DIN-Norm für Wellpappenverpackungen, alles in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde gelegt.

6. Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei der Übernahme von Beschaffungsrisiken, sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen §§ 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

§ 9 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in dem Fall dass er Auftragnehmer gegen wesentliche Vertragspflichten sogenannte Kardinalpflichten verstößt d.h. (aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder (bb) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (“Kardinalpflichten”).

2. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur im Falle der Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.

3. Macht der Auftraggeber im Falle eines leicht fahrlässigen Lieferverzugs des Auftragnehmers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend, so ist dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden Deckungskaufs – maximal aber auf die Höhe des Auftragswertes – begrenzt.

4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz als in dem vorstehenden Absatz dieses § 9 der Bedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 10 Rechnungserteilung, Fälligkeit, Zahlung

1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise des Auftragnehmers ab Lager oder Werk einschließlich Verladung und Verpackung. Sie verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soll die Ware mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss geliefert werden, haben dieParteien eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren, wenn sich in der Zwischenzeit die Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers nachweisbar ändert, insbesondere wenn die Rohstoffpreise steigen.

2. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, soweit nicht frühere Rechnungen des Auftragnehmers offen stehen, oder innerhalb von 30 Tagen netto. Leistungen, die zu Selbstkosten weiterberechnet werden, wie z.B. Klischees, Werkzeuge, Mieten oder Transportkosten sind vom Skontoabzug ausgeschlossen.

3. Die Zahlung hat bar zu erfolgen oder durch Scheck, Bank- oder Postüberweisung. Soweit Wechsel vereinbarungsgemäß in Zahlung gegeben werden, müssen sie bankfähig sein. Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wechselzahlungen berechtigen nicht zum Abzug eines Skontos. Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen.

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 12 Zahlungsverzug

1. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.

3. Ist der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug oder liegen Umstände vor, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse und/oder seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach seiner Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ kann der Auftragnehmer die Stellung banküblicher Sicherheiten verlangen.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl von den mit dem Auftraggeber geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang einer berechtigten Mahnung geleistet hat.

5. Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber sich durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich eines Kontokorrentsaldos Eigentum des Auftragnehmers.

2. Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.

3. Wird die gelieferte Ware als Packmittel verwendet oder als Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den verpackten Waren bzw. zu den hergestellten Verpackungen. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware hat der Auftragnehmer das Recht, jederzeit die Geschäfts- bzw. Lagerräume des Auftraggebers zu betreten.

4. Wird die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einbeziehung der Kaufpreisforderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zu Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

6. Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt, wird der Auftragnehmer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Gerichtsstand für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw. Rechtsstreitigkeiten – auch für Scheck- und Wechselklagen – ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, von welcher der Auftrag bestätigt wurde. Dies gilt nur, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen, z.B. die Zahlung des Auftraggebers oder die Lieferung des Auftragnehmers, ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, von welcher der Auftrag bestätigt wurde.

3. Es gilt ausnahmslos deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 15 Unwirksamkeit von Bestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

Wir sind gerne für Sie da: